. Ein mutmaßlicher Rauschgifthändler, der in Schotten wohnt, ist der Polizei ins Netz gegangen. Bei dem Beschuldigten, der seit dieser Woche vorm Gießener Landgericht juristisch zur Verantwortung gezogen wird, scheint es sich um einen dicken Fisch zu handeln.
Die von Staatsanwältin Nathalie Dohmen in der Anklageschrift vorgetragenen Taten, neun an der Zahl, übersteigen in der Summe bei Weitem die eines gängigen Kleindealers. Da geht es um einen sechsstellige Geldbetrag. Und um eine Handfeuerwaffe der Marke Glock. Insofern überrascht es nicht, dass der 28-Jährige, der vom Erscheinungsbild her überhaupt nicht nach Milieu aussieht, sondern eher wie ein Finanzbuchhalter wirkt, seit seiner Verhaftung in Untersuchungshaft sitzt und von der Polizei in den Gerichtssaal geführt wurde.
Sollte er getan haben, was ihm zur Last gelegt wird, zöge das eine längere Haftstrafe nach sich. Das lässt Rückschlüsse auf eine intensive und umfassende Hauptverhandlung vor der 7. Großen Strafkammer zu. Der Vorsitzende Richter Peter Neidel hat zunächst fünf weitere Verhandlungstage bis Ende März terminiert.
Große Mengen an Betäubungsmitteln
Doch gleich nach Verlesen der Anklage änderte sich die Verfahrensordnung, weil Rechtsanwalt Frank Richtberg (Gießen) für seinen Mandanten ein Verständigungsgespräch beantragte, dem alle Beteiligten zustimmten. Intensive Vorgespräche dürften die Grundlage dafür gewesen sein.
Die im Volksmund als Deal bezeichnete Verständigung nach Paragraf 257 der Strafprozessordnung eröffnet die Möglichkeit eines schnelleren und kostengünstigeren Verfahrens. Da in der Regel ein Geständnis Bestandteil eines solchen Deals ist, kann der Verteidiger auf dem Verhandlungsweg die zu erwartende Strafe deutlich herunterhandeln. In einer solchen Runde ohne Öffentlichkeit haben alle Verfahrensbeteiligten das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme zum möglichen Inhalt einer Verständigung. Eine Verständigung kommt zustande, wenn sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft zustimmt.
Auch nach einem erfolglosen Verständigungsgespräch muss das Gericht in der Hauptverhandlung die von den Gesprächsteilnehmern vertretenen Auffassungen öffentlich machen. Das Gericht muss in der öffentlichen Hauptverhandlung mitteilen, welche Angebote erörtert wurden.
Erfolgt keine oder nur eine unzureichende Mitteilung durch das Gericht in der Hauptverhandlung und wird diese Mitteilung nicht oder nicht vollständig protokolliert, kann darauf wegen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren eine Revision gestützt werden.
Die Anklage wirft dem Schottener vor, einem Mann aus Romrod große Mengen an Betäubungsmitteln verkauft zu haben. Gegen diesen wird ein gesondertes Verfahren geführt, wie Staatsanwältin Dohmen wissen ließ. Dabei soll im großen Stil gehandelt worden sein, oft im Kilo-Bereich. Und zwar hauptsächlich Kokain und Cannabis. Mit Einzelpreisen von über 20 000 bis über 40 000 Euro. Zusammengerechnet eine beachtliche sechsstellige Summe. Das würde bei einer im Urteil festgelegten Rückforderung an den Beschuldigten in schmerzhafte Gefilde reichen.
Durchaus strafverschärfend im Raum steht die Anschuldigung, der Angeklagte habe zudem eine halbautomatische Handfeuerwaffe der Marke Glock mit Munition für 3600 Euro veräußert, obwohl er gewusst habe, dass der Abnehmer keine Genehmigung für den Kauf einer solchen Schusswaffe besaß. Die Verhandlung soll in der kommenden Woche fortgesetzt werden.