05. Februar 2021, 21:11 Uhr

Gästelisten für Ermittlungen genutzt

05. Februar 2021, 21:11 Uhr
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Von DPA
Wer zwischen den beiden Lockdowns ein Restaurant besuchte, musste Kontaktdaten hinterlassen. Der eigentliche Zweck: die Nachverfolgung von Infektionsketten. Doch auch die Polizei hat in mehreren Fällen auf die Daten zugegriffen. FOTO: DPA

Wiesbaden - Bei einem Besuch von Restaurants, Hotels oder etwaigen Veranstaltungen seine Kontaktdaten zu hinterlassen, gehörte zwischen dem ersten und zweiten Lockdown in der Corona-Pandemie zum Alltag. Der eigentliche Zweck: eine Nachverfolgung möglicher Infektionswege. Doch nutzten hessische Fahnder die Daten auch mehrfach für strafrechtliche Ermittlungen. Dies geht aus Antworten des Innenministeriums auf Kleine Anfragen der Linken und der FDP hervor. Hessenweit seien bis Stand Mitte August 13 Fälle bekannt, in denen die Polizei auf die Kontaktdaten zur Strafverfolgung zugegriffen hat, teilte Innenminister Peter Beuth (CDU) in seiner Antwort mit. Dies habe eine Abfrage bei den Polizeipräsidien ergeben, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.

Zugriffe der Polizei auf die Listen hatten im Sommer Kritik ausgelöst. So hatte der hessische Datenschutzbeauftragte Michael Ronellenfitsch die »strenge Zweckbindung« der persönlichen Daten ausschließlich zur Nachverfolgung von Infektionen angemahnt. Mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes im November ist eine straf- oder polizeirechtliche Nutzung dem Innenministerium zufolge nun ausgeschlossen. In dem Gesetz heißt es, dass eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ausgeschlossen ist.

In den 13 Fällen ging es dem Innenministerium zufolge um den Verdacht von versuchten Tötungsdelikten, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Diebstahl, Rockerkriminalität, gefährliche Körperverletzung oder auch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. In einem Fall sei ein Haftbefehl wegen gewerbsmäßigen Betruges vollstreckt worden. In einem Fall sei eine Gästeliste mit richterlichem Beschluss sichergestellt worden, in fünf Fällen die Herausgabe der Liste ohne Widerspruch der Betreiber beziehungsweise auf freiwilliger Basis erfolgt. Der Rest wurde nur eingesehen.

»Aufgrund der Daten der Gästelisten leitete die Polizei keine Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren ein«, heißt es in einer Antwort Beuths. Die Gästelisten seien aufgrund eines Straftatverdachts oder in einem laufenden Verfahren zur Beweiserhebung eingesehen oder sichergestellt worden. Darüber hinaus habe es von der Polizei zusammen mit den Ordnungsbehörden stichprobenartige Kontrollen gegeben. Diese hätten ausschließlich dazu gedient, zu prüfen, ob die angegeben Personalien mit den tatsächlich anwesenden Gästen übereinstimmen. dpa



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